§ 15 Abs. 3 GebG
Eine Unterbeteiligungsgesellschaft ist als bürgerlich-rechtliche Erwerbsgesellschaft zu qualifizieren.
VwGH 18.07.2002, 99/16/0292
§ 15 Abs. 3 GebG
Eine Unterbeteiligungsgesellschaft ist als bürgerlich-rechtliche Erwerbsgesellschaft zu qualifizieren.
VwGH 18.07.2002, 99/16/0292