§ 8 Abs. 2 GrEStG
Aufschiebend bedingte Rechte sind bei Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht einzubeziehen.
VwGH 18.07.2002, 2002/16/0125; VwGH 2002/16/0126
§ 8 Abs. 2 GrEStG
Aufschiebend bedingte Rechte sind bei Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht einzubeziehen.
VwGH 18.07.2002, 2002/16/0125; VwGH 2002/16/0126