§ 9 BAO
Der Geschäftsführer kann nur für die im Insolvenzverfahren voraussichtlich uneinbringlichen Steuerschulden zur Verantwortung gezogen werden.
VwGH 28.05.2002, 99/14/0233
§ 9 BAO
Der Geschäftsführer kann nur für die im Insolvenzverfahren voraussichtlich uneinbringlichen Steuerschulden zur Verantwortung gezogen werden.
VwGH 28.05.2002, 99/14/0233