§ 12 WAO
Der Kundenstock, die Belegschaft oder Lieferverträge stellen keine wesentlichen Unternehmensgrundlagen einer Gaststätte dar.
VwGH 25.04.2002, 99/15/0007
§ 12 WAO
Der Kundenstock, die Belegschaft oder Lieferverträge stellen keine wesentlichen Unternehmensgrundlagen einer Gaststätte dar.
VwGH 25.04.2002, 99/15/0007