§ 4 Abs. 2 Z 1 KVG
Eine Kommanditgesellschaft, bei der eine Kapitalgesellschaft die Funktion des Komplementärs innehat, ist für den Bereich der Börsenumsatz- und Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren; die Kommanditanteile stellen demnach Wertpapiere iSd KVG dar.