§ 302 BAO
Die Bewilligung eines Wiederaufnahmeantrages kann nur auf Grundlage der innerhalb der Antragsfrist geltend gemachten Wiederaufnahmegründe erfolgen.
VwGH 16.05.2002, 2001/16/0404
§ 302 BAO
Die Bewilligung eines Wiederaufnahmeantrages kann nur auf Grundlage der innerhalb der Antragsfrist geltend gemachten Wiederaufnahmegründe erfolgen.
VwGH 16.05.2002, 2001/16/0404