§ 8 Abs. 2 FinStrG
Der VwGH geht auf die Komponenten des Fahrlässigkeitsbegriffs nach § 8 Abs 2 FinStrG ein und beleuchtet dabei die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Rechtbrechers und der Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung.
§ 8 Abs. 2 FinStrG
Der VwGH geht auf die Komponenten des Fahrlässigkeitsbegriffs nach § 8 Abs 2 FinStrG ein und beleuchtet dabei die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Rechtbrechers und der Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung.