Zusammenfassung: Der UFS Wien beschäftigte sich mit Einkünften aus einem ausländischen Kapitalanlagefonds, für die kein Nachweis der Abgabenbehörde vorgelegt wurde.
UFS Wien 13.06.2003
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 2 InvFG 1993; § 40 Abs 2 InvFG
Zusammenfassung: Der UFS Wien beschäftigte sich mit Einkünften aus einem ausländischen Kapitalanlagefonds, für die kein Nachweis der Abgabenbehörde vorgelegt wurde.
UFS Wien 13.06.2003
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 2 InvFG 1993; § 40 Abs 2 InvFG