§ 23 BAO
Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabenschuldners zur Sachverhaltsermittlung kommt insbesondere bei Auslandssachverhalten und bei unzureichender Rechtshilfe durch die ausländischen Behörden zur Anwendung.
§ 23 BAO
Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabenschuldners zur Sachverhaltsermittlung kommt insbesondere bei Auslandssachverhalten und bei unzureichender Rechtshilfe durch die ausländischen Behörden zur Anwendung.