§ 212a Abs. 9 BAO
Eine rückwirkende Berücksichtigung einer Steuergutschrift, die aus der Herabsetzung einer Steuerschuld resultiert, bei der Bemessung der Aussetzungszinsen kommt nicht in Betracht.
VwGH 31.07.2002, 2002/13/0078
§ 212a Abs. 9 BAO
Eine rückwirkende Berücksichtigung einer Steuergutschrift, die aus der Herabsetzung einer Steuerschuld resultiert, bei der Bemessung der Aussetzungszinsen kommt nicht in Betracht.
VwGH 31.07.2002, 2002/13/0078