§ 207 Abs. 2 BAO
Die Beurteilung des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung und der Voraussetzungen für eine Zugrundelegung der 10jährigen Verjährungsfrist durch die Berufungsbehörde stellt eine Vorfragenprüfung dar, die die Eröffnung des Finanzstrafverfahrens nicht erfordert.