§ 246 BAO
Der VwGH betont, dass nur der in Anspruch genommene Solidarschuldner zur Geltendmachung einer Berufung legitimiert ist; die anderen Solidarschuldner besitzen nur ein beitrittsrecht.
VwGH 19.09.2001, 2001/16/0253)
§ 246 BAO
Der VwGH betont, dass nur der in Anspruch genommene Solidarschuldner zur Geltendmachung einer Berufung legitimiert ist; die anderen Solidarschuldner besitzen nur ein beitrittsrecht.
VwGH 19.09.2001, 2001/16/0253)