§ 16 EStG 1988
Unter der Voraussetzung eines erkennbaren Zusammenhang mit einer einnahmenorientierten Tätigkeit können auch frustrierte Baukosten als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
VwGH 20.09.2001, 96/15/0231
§ 16 EStG 1988
Unter der Voraussetzung eines erkennbaren Zusammenhang mit einer einnahmenorientierten Tätigkeit können auch frustrierte Baukosten als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
VwGH 20.09.2001, 96/15/0231