§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG
Die Aufhebung eines Darlehensvertrags und Begründung eines neuen Darlehensvertrages mit einem neuen Kreditgeber ist gebührenrechtlich als Aufstockung des ursprünglichen Kreditvertrages zu qualifizieren, sofern Aufhebung und Rückerstattung binnen Monatsfrist ab der Beurkundung des neuen Darlehensvertrags veranlasst werden.