Zusammenfassung: Das BMF konkretisiert, dass bereits eine mittelbare Abhängigkeit zwischen Steuerhöhe und Berufungserledigung eine Aussetzung der Einhebung rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 212a Abs 1 BAO; § 212a BAO
Weiterführende Hinweise: BMF, 19.12.2001