§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und SchenkungssteuerG 1955
Die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen auch nach der Änderung des Vereinszwecks eines gemeinnützigen Vereins setzt voraus, dass auch eine künftige Vermögensverwendung für mildtätige Zwecke gewährleistet wird.