§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
Nur Leistungen des Erwerbers, die eine Vermögensvermehrung des Veräußerers bewirken, sind bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
VwGH 09.08.2001, 98/16/0319
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
Nur Leistungen des Erwerbers, die eine Vermögensvermehrung des Veräußerers bewirken, sind bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
VwGH 09.08.2001, 98/16/0319