§ 183 Abs. 3 BAO
Zeugen dürfen nicht schon im vorhinein abgelehnt werden, da ihre Glaubwürdigkeit erst nach der Beweisaufnahme beurteilt werden kann.
VwGH 09.08.2001, 98/16/0303
§ 183 Abs. 3 BAO
Zeugen dürfen nicht schon im vorhinein abgelehnt werden, da ihre Glaubwürdigkeit erst nach der Beweisaufnahme beurteilt werden kann.
VwGH 09.08.2001, 98/16/0303