§ 19 EStG
Der VwGH verneint die Möglichkeit zur Verschiebung des Zuflusszeitpunkts einer Leistung durch Nichteinforderung bzw. "stehen lassen" von Honorarforderungen und setzt den Zuflusszeitpunkt mit dem Zeitpunkt der Anspruchsbegründung gleich.
§ 19 EStG
Der VwGH verneint die Möglichkeit zur Verschiebung des Zuflusszeitpunkts einer Leistung durch Nichteinforderung bzw. "stehen lassen" von Honorarforderungen und setzt den Zuflusszeitpunkt mit dem Zeitpunkt der Anspruchsbegründung gleich.