§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG
Im Rahmen der Bestimmung der Gebührenschuld für Ersatzbeurkundungen ist allein der Darlehensschuldner zahlungspflichtig.
VwGH 21.03.2002, 2001/16/0381
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG
Im Rahmen der Bestimmung der Gebührenschuld für Ersatzbeurkundungen ist allein der Darlehensschuldner zahlungspflichtig.
VwGH 21.03.2002, 2001/16/0381