Zusammenfassung: Der EuGH erläutert, dass die Rückerstattung von Energieabgaben nur dann Beihilfencharakter hat, wenn sie ausschließlich Produktionsbetrieben körperlicher Wirtschaftsgüter gewährt wird.
EuGH 08.11.2001 Rs. C-143/99 Adria-Wien Pipeline GmbH u. a., Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes