Die Autoren weisen bezugnehmend auf aktuelle Entscheidungen des EuGH nach, dass Großmutterzuschüsse im klassischen Sinn weiterhin nicht der Gesellschaftsteuerpflicht unterliegen. Nur Zuschusszahlungen durch einen unmittelbaren Gesellschafter oder einen sonstigen Nichtgesellschafter in Verbindung mit der Ausgabe von Gesellschaftsrechten würden die Gesellschaftsteuerpflicht begründen.