§ 8 Abs. 2 KStG 1988
Die Mautbefreiung für die Nutzung der Felbertauernstrasse für Fahrzeuge mit Osttiroler Kennzeichen ist nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
VwGH 19.02.2002, 2001/14/0161
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
Die Mautbefreiung für die Nutzung der Felbertauernstrasse für Fahrzeuge mit Osttiroler Kennzeichen ist nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
VwGH 19.02.2002, 2001/14/0161