Zusammenfassung: Die Autorin informiert darüber, dass infolge der Umgestaltung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe nunmehr auf das Jahreseinkommen abzustellen sei.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 FLAG 1967
Schlagwörter: