Zusammenfassung: Die FLD für Wien, NÖ und Bgld konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen der Mehraufwand, der aus der doppelten Haushaltsführung resultiert, steuerlich in Abzug gebracht werden kann.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, II/12, 15.07.2002
Rechtsgrundlagen: Rz 341 LStR; Rz 347 LStR