Zusammenfassung: Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht für die Nachholung vergessener Berufungen missbraucht werden; auch eine nicht erwartete rechtliche Beurteilung durch die Finanzbehörde rechtfertigt keine Wiederaufnahme.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, II/9, 08.07.2002