§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG
Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf einen Erbanteil unterliegen der Erbschaftsteuerpflicht.
VwGH 24.01.2002, 99/16/0265
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG
Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf einen Erbanteil unterliegen der Erbschaftsteuerpflicht.
VwGH 24.01.2002, 99/16/0265