§ 303 Abs. 4 BAO
Die Genehmigung der Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass die "neuen" Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt dr Bescheiderlassung bereits vorhanden waren.
VwGH 19.12.2001, 2001/13/0054
§ 303 Abs. 4 BAO
Die Genehmigung der Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass die "neuen" Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt dr Bescheiderlassung bereits vorhanden waren.
VwGH 19.12.2001, 2001/13/0054