Zusammenfassung: Auch Zuwendungen an dritte Personen, die in einem persönlichen Naheverhältnis zu einem Gesellschafter stehen, können als verdeckt Gewinnausschüttung qualifiziert werden.
vgh, 24.04.2002, 2000/13/0208
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 2 KStG