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Neue Bagatellgrenze für Nebenansprüche ab 1.1.2002

SteuernBMFSWK 2002, S 25 Heft 1 v. 1.1.2002

Zusammenfassung: Das BMF informiert über die Implementierung einer neuen Bagatellschwelle von 50 Euro, deren Unterschreitung es ermöglicht, von der Festlegung eines Verspätungs- oder Säumniszuschlages oder von Stundungs- oder Aussetzungszinsen abzusehen.

Rechtsgrundlagen: § 206 BAO; § 206 lit c BAO; § 221 Abs 2 BAO

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