§ 15 Abs. 3 KommStG 1993
Bei Überprüfung von Rechtsmittelfristen durch eine Kanzleiangestellte liegt ein grobes Verschulden an der Fristversäumnis vor, das eine Genehmigung der Wiedereinsetzung ausschließt.
VwGH 28.11.2001, 2001/13/0224
§ 15 Abs. 3 KommStG 1993
Bei Überprüfung von Rechtsmittelfristen durch eine Kanzleiangestellte liegt ein grobes Verschulden an der Fristversäumnis vor, das eine Genehmigung der Wiedereinsetzung ausschließt.
VwGH 28.11.2001, 2001/13/0224