Zusammenfassung: Der Autor nimmt Bezug auf eine Replik von Zorn, in der sich dieser auf Grundlage der gesetzlichen Begriffsdefinition der steuerlichen Herstellungskosten in § 6 Z 2 lit a EstG mit der Frage nach der Bestimmung des steuerlichen Mindestansatzes und nach der Maßgeblichkeit für das abnutzbare Anlagevermögen auseinander setzte, resümierend und entgegen Beberka aber die Ansicht vertrat, dass diese ohnehin klaren Fragen keine Klarstellung in den EStR erfordern. In Anlehnung an seinen früheren Beitrag nimmt der Verfasser daher nochmals deutlich zum Stellenwert der Maßgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung und zum Spannungsfeld zwischen Maßgeblichkeit und dem Leistungsfähigkeitsprinzip Stellung.