Art. 6 Abs. 1 EMRK
Die Nichtberücksichtigung einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer im Rahmen der Strafbemessung rechtfertigt die Aufhebung des Bescheids.
VfGH 05.12.2001, 64/01
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Die Nichtberücksichtigung einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer im Rahmen der Strafbemessung rechtfertigt die Aufhebung des Bescheids.
VfGH 05.12.2001, 64/01