Zusammenfassung: Das BMF nimmt zu den Akteneinsichtsrechten bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften und zur gesetzmäßigen Ausübung des behördlichen Ermessens bei der Inanspruchnahme der Zustellfiktion des § 101 Abs 3 BAO Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 101 Abs 3 BAO; § 90 Abs 1 BAO; § 20 BAO