§ 167 Abs. 2 BAO
Je mehr bestimmte Umstände in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehen, desto höher ist die Dokumentationspflicht des Abgabenschuldners anzusetzen.
VwGH 30.10.2001, 98/14/0014
§ 167 Abs. 2 BAO
Je mehr bestimmte Umstände in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehen, desto höher ist die Dokumentationspflicht des Abgabenschuldners anzusetzen.
VwGH 30.10.2001, 98/14/0014