§ 44 Abs 2 BAO
Die Geltendmachung des Bestands eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs steht jedem frei.
VwGH 30.10.2001, 98/14/0006
§ 44 Abs 2 BAO
Die Geltendmachung des Bestands eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs steht jedem frei.
VwGH 30.10.2001, 98/14/0006