§ 93 FinStrG
Die allgemeine Beschreibung des Beweismittels genügt für die Durchführung einer Hausdurchsuchung.
VwGH 25.09.2001, 97/14/0153
§ 93 FinStrG
Die allgemeine Beschreibung des Beweismittels genügt für die Durchführung einer Hausdurchsuchung.
VwGH 25.09.2001, 97/14/0153