§ 9 Abs. 1 BAO
Der Geschäftsführer muss das fehlende Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben der Gesellschaft im Haftungsverfahren nachweisen, andernfalls indiziert eine schuldhafte Pflichtverletzung die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben.