§ 232 BAO
Die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit von Steuerschulden muss durch entsprechende Tatsachenfeststellungen belegt werden.
VwGH 30.10.2001, 96/14/0170
§ 232 BAO
Die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit von Steuerschulden muss durch entsprechende Tatsachenfeststellungen belegt werden.
VwGH 30.10.2001, 96/14/0170