§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
Tonträger und Literaturwerke von allgemeinem Interesse können nicht als Arbeitsmittel eines Schauspielers oder Regisseurs qualifiziert werden.
VwGH 19.07.2000, 94/13/0145
§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
Tonträger und Literaturwerke von allgemeinem Interesse können nicht als Arbeitsmittel eines Schauspielers oder Regisseurs qualifiziert werden.
VwGH 19.07.2000, 94/13/0145