Zusammenfassung: Von einer dritten Person zugewendete Bestechungsgelder stellen sonstige Einkünfte des Arbeitnehmers dar, deren Rückzahlung eine Steuerminderung bewirkt. Das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot gelangt nicht zur Anwendung.
BFH, 26.01.2000, IX R 87/95