§ 193 Abs 3 WAO
Der VwGH nimmt zur gebotenen Ermöglichung der Richtigstellung des Steuerbescheids im Rahmen der Haftung für die Getränkesteuer Stellung.
VwGH 11.07.2000, 99/16/0465
§ 193 Abs 3 WAO
Der VwGH nimmt zur gebotenen Ermöglichung der Richtigstellung des Steuerbescheids im Rahmen der Haftung für die Getränkesteuer Stellung.
VwGH 11.07.2000, 99/16/0465