Zusammenfassung: Kalkulationsunterschiede von über 10 % rechtfertigen eine Hinzuschätzung.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, Senat II/9, 07.09.2001
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Zusammenfassung: Kalkulationsunterschiede von über 10 % rechtfertigen eine Hinzuschätzung.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, Senat II/9, 07.09.2001
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