Zusammenfassung: Das BMF vertritt die Ansicht, dass "Schirme" im Gastronomiebereich, also Jausenstationen für den Getränke- und Speisenverzehr im Freien nicht als Gaststätten zu qualifizieren sind, die die Pauschalierung in Anspruch nehmen könnten.
Rechtsgrundlagen: § 2 VO BGBl II Nr 297/1999; Rz 4299 EStR 2000; Rz 4300 EStR 2000