§ 2 Abs 3 EStG; § 23 EStG
Der VwGH führt aus, dass die Führung einer Arztpraxis und die Betreibung eines Kosmetiksalons nicht als einheitliche betriebliche Tätigkeit qualifiziert werden kann.
VwGH 23.05.2000, 99/14/0311
§ 2 Abs 3 EStG; § 23 EStG
Der VwGH führt aus, dass die Führung einer Arztpraxis und die Betreibung eines Kosmetiksalons nicht als einheitliche betriebliche Tätigkeit qualifiziert werden kann.
VwGH 23.05.2000, 99/14/0311