§ 303 BAO
Der Antragsteller einer Wiederaufnahme trägt die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand von Wiederaufnahmegründen.
VwGH 17.05.2000, 2000/15/0056
§ 303 BAO
Der Antragsteller einer Wiederaufnahme trägt die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand von Wiederaufnahmegründen.
VwGH 17.05.2000, 2000/15/0056