§ 208 Abs 2 BAO
Die Verjährung des Rechts zur Festlegung der Erbschaftsteuer wird durch die Kenntniserlangung der Finanzbehörde vom Erwerb in Gang gesetzt.
VwGH 17.05.2001, 2000/16/0602
§ 208 Abs 2 BAO
Die Verjährung des Rechts zur Festlegung der Erbschaftsteuer wird durch die Kenntniserlangung der Finanzbehörde vom Erwerb in Gang gesetzt.
VwGH 17.05.2001, 2000/16/0602