§ 248 BAO
Bei Einbringung einer Berufung gegen die Haftung an sich und gegen die bescheidmäßige Festlegung des Steueranspruchs hat die Behörde primär die Berufung gegen die Haftung zu prüfen.
VwGH 25.04.2001, 2001/13/0001
§ 248 BAO
Bei Einbringung einer Berufung gegen die Haftung an sich und gegen die bescheidmäßige Festlegung des Steueranspruchs hat die Behörde primär die Berufung gegen die Haftung zu prüfen.
VwGH 25.04.2001, 2001/13/0001