§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG; Art 126 B-VG
Der VwGH konkretisiert, dass die Beteiligung von Stellvertretern im Berufungssenat nur dann eine gesetzeskonforme Senatsbesetzung begründet, wenn die Verhinderung der entsendeten oder ernannten Mitglieder nachgewiesen wird.