Zusammenfassung: Die Autoren prüfen in ihrem Beitrag, ob Bar- und Forderungsentnahmen sowie die Rückbehaltung einer Beteiligung am Einbringungsstichtag unbare Entnahmen darstellen und eine Verletzung der 75%-Grenze begründen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG; § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG; § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG